Die Beklagte behauptete im Schriftenwechsel vor erster und zweiter Instanz eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Nebenintervenienten. Dieser lässt den Vorwurf bestreiten. Anlässlich der Parteieinvernahme vom 22. September 2009 gab die Beklagte auf entsprechende Fragen des Obergerichtspräsidenten zu Protokoll, der Nebenintervenient habe ihr nicht erklärt, was bei der Behandlung passieren könne, er habe auch nicht gesagt, was passiere, wenn man nichts mache, das sei keine Diskussion gewesen. Sie hätten nie über Geld gesprochen und es habe auch keinen Behandlungsplan gegeben. Es sei Schritt für Schritt vorgegangen worden.