ner sorgfältigen Dokumentation nicht gelingen kann, hat der Beauftragte und nicht der Auftraggeber für die Beweiserschwerung oder Beweisvereitelung einzustehen. Eine solche Pflichtverletzung hat deshalb im Ergebnis eine Umkehr der Beweislast zur Folge. Zum gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass der Beauftragte aufgrund seiner Treuepflichten den Auftraggeber auch auf eigene Fehler hinweisen muss. Kommt hinzu, dass der Beweis der gehörigen Aufklärung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ganz allgemein dem Arzt obliegt (BGE 117 Ib 197 E. 2 lit.