400 Abs. 1 OR sogar eine gesetzliche Grundlage finden. Angesichts der Treuepflicht des Beauftragten gehört zur Rechenschaftsablegung nämlich selbstverständlich auch die lückenlose Aufklärung über die Hintergründe und die möglichen Ursachen eines Schadens. Kommt der Beauftragte dieser Verpflichtung nicht nach oder sind die vorgebrachten Darlegungen aus Gründen, die der Beauftragte zu vertreten hat, derart lückenhaft, dass dem Auftraggeber der Nachweis einer Vertragsverletzung gerade mangels ei- 75 B. Gerichtsentscheide 3553