und Rechtsprechung die Beweislast um, wenn „ein Arzt in ungewöhnlichem Ausmass einfache Diagnose- und Kontrollbefunde nicht erhoben hat“ und gerade deswegen der Behandlungsverlauf nicht genügend aufgeklärt werden kann (Walter Fellmann, a.a.O., N 452 zu Art. 398 mit weiteren Beispielen). Nach Fellmann (a.a.O., N 455 f. zu Art. 398 OR) müssen diese Grundsätze auch im schweizerischen Auftragsrecht Anwendung finden. Dies umso mehr, als sie hier in der Rechenschaftspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR sogar eine gesetzliche Grundlage finden.