Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 398 Abs. 1 OR haftet der Beauftragte im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung der ihm übertragenen Geschäfte (Art. 398 Abs. 2 OR). Grundsätzlich trägt somit der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass die Leistung des Beauftragten nicht gehörig erfolgt ist. Er hat die Vertragsverletzung nachzuweisen.