74 B. Gerichtsentscheide 3553 sowie X. fordern von der Beklagten die Bezahlung des ausstehenden Honorars über Fr. 12'990.40. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass X. den Vertrag nicht bzw. schlecht erfüllt habe und dass für den schlecht erfüllten Teil des Auftrags kein Honorar geschuldet sei. Darüber hinaus erhebt sie Verrechnungseinrede aus Schadenersatz und macht eine Genugtuung geltend.