O., S. 52). Das Gericht gelangt zur Überzeugung, dass eine Verknüpfung zwischen den Voraussetzungen der ungerechtfertigten Einwirkung gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB und den Voraussetzungen von Art. 687 Abs. 1 ZGB sinnvoll und richtig ist und folgt der Meinung von Roos. Somit müssen die Kläger eine Schädigung nachweisen. KGer, 11.05.2010 73