O., S. 94). Roos verweist dabei auf Lindenmann, der zum selben Ergebnis kommt, dieses jedoch damit begründet, dass mit der Eigentumsfreiheitsklage nach dem Wortlaut des Gesetzes nur „ungerechtfertigte Einwirkungen“ abgewehrt werden könnten und nach den Bestimmungen des Kapprechtes sei nicht jeder, sondern nur der schädigende Überhang als ungerechtfertigt anzusehen (Lukas Roos, a.a.O., S. 94, FN 352). 2.3 Zusammenfassend richten sich die Rechtsfolgen übermässiger Immissionen ausschliesslich nach Art. 679 ZGB, wohingegen bei direkten Eingriffen dem Nachbarn die Eigentumsfreiheitsklage nach Art. 641 Abs. 2 ZGB offensteht (vgl. Lukas Roos, a.a.O., S. 52).