Beispielsweise wenn Tropfen von klebrigen Baumsäften auf eine Garageneinfahrt fallen oder wenn ein Nachbar bei der Benützung von Parkplätzen, Strassen oder Wegen behindert wird (Lukas Roos, a.a.O., S. 79 und 81). Neben dem Kapprecht ist, wie ausgeführt, auch die Eigentumsfreiheitsklage nach Art. 641 Abs. 2 ZGB möglich. Der Pflanzeneigentümer kann dabei verpflichtet werden, die eindringenden Äste und Wurzeln unter Androhung von Zwangsvollstreckung oder Strafe im Unterlassungsfall zurückzuschneiden (Lukas Roos, a.a.O., S. 95).