O., S. 21 oben), etwa durch überragende Äste oder eindringende Wurzeln. Dieser Tatbestand wird durch das sog. Überhangsrecht, insbesondere durch die Kapp- und Anriesbestimmungen von Art. 687 ZGB geregelt. Zudem hat der Nachbar gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB die Möglichkeit, die Beseitigung des Überhanges zu verlangen (Lukas Roos, a.a.O., S. 28 oben und S. 92). Gemäss Art. 687 Abs. 1 ZGB kann der Nachbar überragende Äste und eindringende Wurzeln kappen, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden. Das Kapprecht setzt einen Schaden im Sinne einer erheblichen Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes voraus.