(Lukas Roos, a.a.O., S. 39). Sind Immissionen nicht übermässig, so sind sie vom Nachbarn zu dulden und er hat keinen Anspruch darauf, dass die entsprechenden Pflanzenteile vom Eigentümer entfernt werden (Lukas Roos, a.a.O., S. 41). Gegen übermässige Immissionen kann sich der Eigentümer des betroffenen Grundstückes mit einer Klage nach Art. 679 ZGB wehren (Lukas Roos, a.a.O., S. 50). 2.2 Keine Immissionen gemäss Art. 684 ZGB sind direkte Eingriffe in die Substanz eines Grundstückes, sogenannte direkte oder unmittelbare Eingriffe (Lukas Roos, a.a.O., S. 21 oben), etwa durch überragende Äste oder eindringende Wurzeln.