Aus den Erwägungen: 2.1 Gemäss Art. 684 Abs. 1 ZGB muss sich jeder Eigentümer eines Grundstückes bei der Ausübung seines Eigentums aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn enthalten. Als Einwirkungen oder Immissionen nach Art. 684 ZGB definieren Lehre und Rechtsprechung alles, was sich als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unwillkürliche oder indirekte Folge eines mit der Benutzung oder Bewirtschaftung eines anderen Grundstückes adäquat kausal zusammenhängenden menschlichen Verhaltens auf dem betroffenen Grundstück auswirkt (Lukas Roos, Pflanzen im Nachbarrecht, Diss., Zürich 2002, S. 244).