B. Gerichtsentscheide 3552 halts der Mitteilung erscheint es als glaubwürdig, dass Z. – nach einer eigenen Bedenkzeit – alle drei Kläger miteinander informieren wollte. Wegen des auswärtigen Wohnsitzes der Klägerin 1 musste ein Termin an einem Wochenende vereinbart werden. Es erscheint realistisch, dass das Gespräch zwischen den Klägern und Z. erst im Febru- ar 2009 stattgefunden hat. Die Klage datiert vom 25. Februar 2009 und erfolgt somit längstens drei Wochen später. Damit erweist sich die Klage als rechtzeitig (vgl. auch BGE 85 II 311). KGer, 11.01.2010 3552 Nachbarrecht. Überragende Pflanzen. Immissionen resp. unmittelba- re Eingriffe (Art. 641, 684 und 687 ZGB). Aus den Erwägungen: 2.1 Gemäss Art. 684 Abs. 1 ZGB muss sich jeder Eigentümer ei- nes Grundstückes bei der Ausübung seines Eigentums aller übermäs- sigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn enthalten. Als Einwirkungen oder Immissionen nach Art. 684 ZGB definieren Lehre und Rechtsprechung alles, was sich als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unwillkürliche oder indirekte Folge eines mit der Be- nutzung oder Bewirtschaftung eines anderen Grundstückes adäquat kausal zusammenhängenden menschlichen Verhaltens auf dem be- troffenen Grundstück auswirkt (Lukas Roos, Pflanzen im Nachbar- recht, Diss., Zürich 2002, S. 244). Für die Annahme eines menschli- chen Verhaltens reicht es dabei aus, dass der Grundstückseigentümer nichts gegen die von seinem Grundstück ausgehenden pflanzlichen Einwirkungen unternimmt (Lukas Roos, a.a.O., S. 18 oben). Pflanzli- che Immissionen i.S.v. Art. 684 ZGB sind unter anderem Nadeln, Tannenzapfen sowie tropfendes Harz (Lukas Roos, a.a.O., S. 27 un- ten). Die Kantonalen Gerichte sind bei der Annahme einer Übermäs- sigkeit von Immissionen zurückhaltend. Einwirkungen durch Laub, Nadeln oder Tannenzapfen haben als ortsüblich zu gelten und haben als natürlicher Vorgang hingenommen zu werden, sofern sie die Grundstücksbenutzung nur geringfügig beeinträchtigen. Ein davon abweichendes subjektives Empfinden des Nachbarn spielt keine Rolle 71 B. Gerichtsentscheide 3552 (Lukas Roos, a.a.O., S. 39). Sind Immissionen nicht übermässig, so sind sie vom Nachbarn zu dulden und er hat keinen Anspruch darauf, dass die entsprechenden Pflanzenteile vom Eigentümer entfernt wer- den (Lukas Roos, a.a.O., S. 41). Gegen übermässige Immissionen kann sich der Eigentümer des betroffenen Grundstückes mit einer Klage nach Art. 679 ZGB wehren (Lukas Roos, a.a.O., S. 50). 2.2 Keine Immissionen gemäss Art. 684 ZGB sind direkte Eingriffe in die Substanz eines Grundstückes, sogenannte direkte oder unmit- telbare Eingriffe (Lukas Roos, a.a.O., S. 21 oben), etwa durch überra- gende Äste oder eindringende Wurzeln. Dieser Tatbestand wird durch das sog. Überhangsrecht, insbesondere durch die Kapp- und Anries- bestimmungen von Art. 687 ZGB geregelt. Zudem hat der Nachbar gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB die Möglichkeit, die Beseitigung des Überhanges zu verlangen (Lukas Roos, a.a.O., S. 28 oben und S. 92). Gemäss Art. 687 Abs. 1 ZGB kann der Nachbar überragende Äste und eindringende Wurzeln kappen, wenn sie sein Eigentum schädi- gen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden. Das Kapprecht setzt einen Schaden im Sinne einer erheblichen Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes voraus. Er- heblich ist diese dann, wenn sie auch von einem normal empfindli- chen Nachbarn unter den gegebenen Umständen als übermässig empfunden wird (Lukas Roos, a.a.O., S. 77 f.). Als Beispiele sind etwa erhebliche Beeinträchtigungen durch Laub-, Blüten- oder Nadelfall zu nennen, wenn solche Einwirkungen häufige Reinigungsarbeiten in er- heblichem Ausmass erforderlich machen. Beispielsweise wenn Trop- fen von klebrigen Baumsäften auf eine Garageneinfahrt fallen oder wenn ein Nachbar bei der Benützung von Parkplätzen, Strassen oder Wegen behindert wird (Lukas Roos, a.a.O., S. 79 und 81). Neben dem Kapprecht ist, wie ausgeführt, auch die Eigentumsfrei- heitsklage nach Art. 641 Abs. 2 ZGB möglich. Der Pflanzeneigentü- mer kann dabei verpflichtet werden, die eindringenden Äste und Wur- zeln unter Androhung von Zwangsvollstreckung oder Strafe im Unter- lassungsfall zurückzuschneiden (Lukas Roos, a.a.O., S. 95). Wenn der Nachbar wegen der dabei anfallenden Kosten, Schwierigkeiten oder Gefahren, auf das Kapprecht verzichten möchte, muss das Kapprecht durch die Eigentumsfreiheitsklage ergänzt werden. Fraglich ist dabei, ob die Eigentumsfreiheitsklage wie das Kapprecht eine Schädigung durch den Überhang voraussetzt. Während Lehre und 72 B. Gerichtsentscheide 3552 Rechtsprechung dies mehrheitlich verneinen, ist Roos der Meinung, dass der Gesetzgeber einen wertenden Entscheid getroffen habe, in- dem er das Kapprecht vom Vorliegen einer Schädigung abhängig gemacht habe. Es solle das unverhältnismässige oder grundlose Be- schädigen von Bäumen vermieden werden. Dieser Wertungsent- scheid dürfe bei der Zulassung der Eigentumsfreiheitsklage nicht un- berücksichtigt bleiben, weshalb die Voraussetzung der Schädigung auf die Eigentumsfreiheitsklage zu übertragen sei (Lukas Roos, a.a.O., S. 94). Roos verweist dabei auf Lindenmann, der zum selben Ergebnis kommt, dieses jedoch damit begründet, dass mit der Eigen- tumsfreiheitsklage nach dem Wortlaut des Gesetzes nur „ungerecht- fertigte Einwirkungen“ abgewehrt werden könnten und nach den Best- immungen des Kapprechtes sei nicht jeder, sondern nur der schädi- gende Überhang als ungerechtfertigt anzusehen (Lukas Roos, a.a.O., S. 94, FN 352). 2.3 Zusammenfassend richten sich die Rechtsfolgen übermässiger Immissionen ausschliesslich nach Art. 679 ZGB, wohingegen bei di- rekten Eingriffen dem Nachbarn die Eigentumsfreiheitsklage nach Art. 641 Abs. 2 ZGB offensteht (vgl. Lukas Roos, a.a.O., S. 52). Das Gericht gelangt zur Überzeugung, dass eine Verknüpfung zwischen den Voraussetzungen der ungerechtfertigten Einwirkung gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB und den Voraussetzungen von Art. 687 Abs. 1 ZGB sinnvoll und richtig ist und folgt der Meinung von Roos. Somit müssen die Kläger eine Schädigung nachweisen. KGer, 11.05.2010 73