Als Einwirkungen oder Immissionen nach Art. 684 ZGB definieren Lehre und Rechtsprechung alles, was sich als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unwillkürliche oder indirekte Folge eines mit der Benutzung oder Bewirtschaftung eines anderen Grundstückes adäquat kausal zusammenhängenden menschlichen Verhaltens auf dem betroffenen Grundstück auswirkt (Lukas Roos, Pflanzen im Nachbarrecht, Diss., Zürich 2002, S. 244). Für die Annahme eines menschlichen Verhaltens reicht es dabei aus, dass der Grundstückseigentümer nichts gegen die von seinem Grundstück ausgehenden pflanzlichen Einwirkungen unternimmt (Lukas Roos, a.a.O., S. 18 oben). Pflanzliche Immissionen i.S.v.