Mithin ist der wichtige Grund zu bejahen und die Anfechtungsklage zuzulassen. 2.2 Die Klage muss nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes (hier: der Erlangung von Kenntnissen über die Nichtvaterschaft) mit aller nach den Umständen möglichen Beschleunigung erhoben werden (Urteil BGer 5C.113/2005, E. 5 am Ende, mit Verweis auf BGE 129 II 412 E. 3.). In casu haben die Kläger frühestens nach der Zustellung des Berichts des IRM am 19. Dezember 2008 von der Nichtvaterschaft Kenntnis erlangt. Sie haben behauptet, die Information sei Mitte Februar 2009 durch Z. an sie erfolgt. Aufgrund des besonderen In- 70 B. Gerichtsentscheide 3552