Bis zur Mitteilung des Berichts des IRM St. Gallen hatten die Kläger keine Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten 2. Waren die Kläger aber gehalten, sich über die tatsächlichen Verhältnisse Gewissheit zu verschaffen, so dass das Unterlassen von Abklärungen als unentschuldbar erscheint (Frage gemäss Urteil BGer 5C.113/2005, E. 4.2.)? Nach den vorliegenden Unterlagen hatten die Kläger vor dem Dezember 2008 keine Veranlassung zu Abklärungen. Auch X. erhebt in dieser Richtung keine Vorwürfe an die Adresse der Kläger. Es ist zudem eine Interessenabwägung vorzunehmen (Urteil BGer 5C.130/2003, E. 2 3. Absatz). X. ist erwachsen und befindet sich auch nicht in einer Ausbildung.