Würde man Hegnauer folgen, so könnte die Frist nicht wieder hergestellt werden. Dies wäre gleichbedeutend mit der Abweisung der Klage. Folgt man jedoch dem Bundesgericht, gelangt man zum gegenteiligen Resultat. Das Gericht erachtet die Begründung des Bundesgerichts in seinem Entscheid 5C.113/2005 in E. 4.1 als überzeugend und folgt deshalb der Meinung des Bundesgerichts. Bis zur Mitteilung des Berichts des IRM St. Gallen hatten die Kläger keine Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten 2. Waren die Kläger aber gehalten, sich über die tatsächlichen Verhältnisse Gewissheit zu verschaffen, so dass das Unterlassen von Abklärungen als unentschuldbar erscheint (Frage gemäss