Der Sinn der 5-Jahresfrist liege gerade darin, in solchen Fällen die nachträgliche Anfechtung im Interesse des Kindes auszuschliessen. Demgegenüber findet sich in einem Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 8. April 2007 (in FamPra 2009, S. 489) der folgende Satz. „Eine verspätete Klage wird grundsätzlich zugelassen, wenn der Kläger zuvor an der Vaterschaft bloss vage zweifelte, 69 B. Gerichtsentscheide 3551