es besteht jedoch eine Liberalisierungstendenz, weil der biologische Vater immer mehr an Bedeutung gewinnt (Urteil BGer 5C.113/2005, E. 4.1.). Unterschieden werden objektive Hindernisse (Krankheit, Abwesenheit,…) und auch subjektive Hindernisse (fehlende intellektuelle Fähigkeiten, Hoffnung auf Weiterführung der Ehe mit der Mutter,…). Nach Hegnauer (Cyril Hegnauer, a.a.O., N 31 zu Art. 260c i.V.m. N 57 zu Art. 256c ZGB) bildet allein das Fehlen zureichender Veranlassung zu Zweifeln keinen wichtigen Grund. Der Sinn der 5-Jahresfrist liege gerade darin, in solchen Fällen die nachträgliche Anfechtung im Interesse des Kindes auszuschliessen.