Solche Fristen sind von Amtes wegen zu beachten (Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, 4. A., Bern 1984, N 37 zu Art. 256c ZGB). Die 5-Jahresfrist seit der Anerkennung ist im November 1990 abgelaufen. Es ist deshalb zu prüfen, ob wichtige Gründe i.S.v. Art. 260c Abs. 3 ZGB vorliegen. Dies ist nach Recht und Billigkeit zu beurteilen (Cyril Hegnauer, a.a.O., N 30 ff. zu Art. 260c ZGB). Grundsätzlich ist ein strenger Massstab anzuwenden; es besteht jedoch eine Liberalisierungstendenz, weil der biologische Vater immer mehr an Bedeutung gewinnt (Urteil BGer 5C.113/2005, E. 4.1.).