Aus den Erwägungen: 2.1 Nach Art. 260c Abs. 1 ZGB ist die Anfechtungsklage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem der Kläger von der Anerkennung und von der Tatsache Kenntnis erhalten hat, dass der Anerkennende nicht der Vater ist, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Anerkennung. Nach Ablauf dieser Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird (Art. 260c Abs. 3 ZGB). Hervorzuheben ist, dass es sich um Ver- wirkungs- und nicht um Verjährungsfristen handelt (Urteil BGer 5C.130/2003, E. 1.2.). Solche Fristen sind von Amtes wegen zu beachten (Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, 4. A., Bern 1984, N 37 zu Art.