Anfechtung Vaterschaft. Anfechtung nach Ablauf der Klagefrist (Art. 260c Abs. 3 ZGB) und Rechtzeitigkeit der Klage. Ein wichtiger Grund für eine Anfechtung nach Ablauf der Klagefrist liegt vor, wenn vor Ablauf der Frist kein Anlass bestanden hat, an der Ehelichkeit des Kindes zu zweifeln. Die Einreichung der Klage innerhalb von drei Wochen ist ausreichend. Sachverhalt: Am 12. Juli 1984 wurde X. als Sohn der Y in M geboren. Der damalige Ehemann von Y wurde vorerst als Vater im Register eingetragen, nach erfolgreicher Anfechtung der Ehelichkeitsvermutung aber wieder gelöscht. Z. hat am 8. November 1985 vor dem Zivilstandsamt S. die Vaterschaft von X. anerkannt.