Eine entsprechende Anweisung kann somit ohne weiteres erlassen werden. Zusammenfassend ist der Appellant demnach zu verpflichten, gestützt auf Art. 124 Abs. 1 ZGB einen Betrag von Fr. 40'000.00 auf die Vorsorgeeinrichtung der Appellantin (Personalvorsorgekasse der A AG) zu überweisen. Der Betrag von Fr. 40'000.00 ist ab Rechtskraft dieses Urteils zum BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 (zur Zeit 2 %) zu verzinsen und es ist zugunsten der Appellantin auf dem Grundstück Nr. Z., Grundbuch R., eine Grundpfandverschreibung im Betrage von Fr. 40'000.00 im 2. Rang, Pfandvorgang Fr. 380'000.00, zu errichten. OGer, 23.08.2010 3551