B. Gerichtsentscheide 3551 vom Pflichtigen zu erbringende angemessene Entschädigung nicht entsprechend verzinst werden soll. Nach dem Bundesgerichtsentscheid 132 III 145 E. 4 kann der Richter gegen den Willen des berechtigten Ehegatten nicht anordnen, dass eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 124 ZGB, die der verpflichtete Ehegatte mit seinem freien Vermögen zu begleichen hat, in gebundener Form entrichtet wird. Hier hat die Appellantin einem solchen Vorgehen anlässlich der Appellationsverhandlung jedoch ausdrücklich zugestimmt. Eine entsprechende Anweisung kann somit ohne weiteres erlassen werden. Zusammenfassend ist der Appellant demnach zu verpflichten, ge- stützt auf Art. 124 Abs. 1 ZGB einen Betrag von Fr. 40'000.00 auf die Vorsorgeeinrichtung der Appellantin (Personalvorsorgekasse der A AG) zu überweisen. Der Betrag von Fr. 40'000.00 ist ab Rechtskraft dieses Urteils zum BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 (zur Zeit 2 %) zu verzinsen und es ist zugunsten der Appellantin auf dem Grundstück Nr. Z., Grundbuch R., eine Grundpfandverschreibung im Betrage von Fr. 40'000.00 im 2. Rang, Pfandvorgang Fr. 380'000.00, zu errichten. OGer, 23.08.2010 3551 Anfechtung Vaterschaft. Anfechtung nach Ablauf der Klagefrist (Art. 260c Abs. 3 ZGB) und Rechtzeitigkeit der Klage. Ein wichtiger Grund für eine Anfechtung nach Ablauf der Klagefrist liegt vor, wenn vor Ablauf der Frist kein Anlass bestanden hat, an der Ehelichkeit des Kindes zu zweifeln. Die Einreichung der Klage innerhalb von drei Wo- chen ist ausreichend. Sachverhalt: Am 12. Juli 1984 wurde X. als Sohn der Y in M geboren. Der da- malige Ehemann von Y wurde vorerst als Vater im Register eingetra- gen, nach erfolgreicher Anfechtung der Ehelichkeitsvermutung aber wieder gelöscht. Z. hat am 8. November 1985 vor dem Zivilstands- amt S. die Vaterschaft von X. anerkannt. 68 B. Gerichtsentscheide 3551 Im Januar 1988 hat Z. die Anerkennung der Vaterschaft beim da- maligen Bezirksgericht G. angefochten. Die Klage wurde im März 1988 abgewiesen. Im Dezember 2008 klärte das Institut für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals St. Gallen die Vaterschaft von Z. für X. ab. Es kam in seinem Bericht vom 18. Dezember 2008 zum Schluss, die Vaterschaft sei genetisch nicht möglich und deshalb mit Sicherheit ausgeschlos- sen. Aus den Erwägungen: 2.1 Nach Art. 260c Abs. 1 ZGB ist die Anfechtungsklage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem der Kläger von der Anerkennung und von der Tatsache Kenntnis erhalten hat, dass der Anerkennende nicht der Vater ist, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Anerkennung. Nach Ablauf dieser Frist wird eine Anfechtung zu- gelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird (Art. 260c Abs. 3 ZGB). Hervorzuheben ist, dass es sich um Ver- wirkungs- und nicht um Verjährungsfristen handelt (Urteil BGer 5C.130/2003, E. 1.2.). Solche Fristen sind von Amtes wegen zu be- achten (Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, 4. A., Bern 1984, N 37 zu Art. 256c ZGB). Die 5-Jahresfrist seit der Anerkennung ist im November 1990 ab- gelaufen. Es ist deshalb zu prüfen, ob wichtige Gründe i.S.v. Art. 260c Abs. 3 ZGB vorliegen. Dies ist nach Recht und Billigkeit zu beurteilen (Cyril Hegnauer, a.a.O., N 30 ff. zu Art. 260c ZGB). Grundsätzlich ist ein strenger Massstab anzuwenden; es besteht jedoch eine Liberali- sierungstendenz, weil der biologische Vater immer mehr an Bedeu- tung gewinnt (Urteil BGer 5C.113/2005, E. 4.1.). Unterschieden wer- den objektive Hindernisse (Krankheit, Abwesenheit,…) und auch sub- jektive Hindernisse (fehlende intellektuelle Fähigkeiten, Hoffnung auf Weiterführung der Ehe mit der Mutter,…). Nach Hegnauer (Cyril Hegnauer, a.a.O., N 31 zu Art. 260c i.V.m. N 57 zu Art. 256c ZGB) bildet allein das Fehlen zureichender Veranlassung zu Zweifeln kei- nen wichtigen Grund. Der Sinn der 5-Jahresfrist liege gerade darin, in solchen Fällen die nachträgliche Anfechtung im Interesse des Kindes auszuschliessen. Demgegenüber findet sich in einem Urteil des Kan- tonsgerichts St. Gallen vom 8. April 2007 (in FamPra 2009, S. 489) der folgende Satz. „Eine verspätete Klage wird grundsätzlich zugelas- sen, wenn der Kläger zuvor an der Vaterschaft bloss vage zweifelte, 69 B. Gerichtsentscheide 3551 aber keine bestimmten Anhaltspunkte für diesen Verdacht hatte. Dann wird ihm nicht zugemutet, auf Geratewohl zu klagen“. Auch das Bun- desgericht ist der Meinung von Hegnauer ausdrücklich nicht gefolgt und anerkennt einen wichtigen Grund, wenn vor Ablauf der Frist kein Anlass bestanden hat, an der Ehelichkeit des Kindes zu zweifeln (Ur- teil BGer 5C.113/2005, E. 4.1 f. und Urteil BGer 5C.130/2003, E. 1.2.). Als Grund für die Nichteinhaltung der Frist haben die Kläger – eheliche Kinder von Z – lediglich ihre Unkenntnis von der Nichtvater- schaft angegeben. Würde man Hegnauer folgen, so könnte die Frist nicht wieder hergestellt werden. Dies wäre gleichbedeutend mit der Abweisung der Klage. Folgt man jedoch dem Bundesgericht, gelangt man zum gegenteiligen Resultat. Das Gericht erachtet die Begrün- dung des Bundesgerichts in seinem Entscheid 5C.113/2005 in E. 4.1 als überzeugend und folgt deshalb der Meinung des Bundesgerichts. Bis zur Mitteilung des Berichts des IRM St. Gallen hatten die Kläger keine Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten 2. Waren die Kläger aber gehalten, sich über die tatsächlichen Verhältnisse Gewissheit zu verschaffen, so dass das Unterlassen von Abklärungen als unent- schuldbar erscheint (Frage gemäss Urteil BGer 5C.113/2005, E. 4.2.)? Nach den vorliegenden Unterlagen hatten die Kläger vor dem Dezember 2008 keine Veranlassung zu Abklärungen. Auch X. erhebt in dieser Richtung keine Vorwürfe an die Adresse der Kläger. Es ist zudem eine Interessenabwägung vorzunehmen (Urteil BGer 5C.130/2003, E. 2 3. Absatz). X. ist erwachsen und befindet sich auch nicht in einer Ausbildung. Zudem steht fest, dass er keinen Kontakt zu Z. hatte und hat. Es geht ihm allein um materielle Interessen. Gleiche Interessen sind auf Seiten der Kläger erkennbar. Es kann somit nicht gesagt werden, die Interessen von X. seien viel stärker als die Inte- ressen der Kläger. Mithin ist der wichtige Grund zu bejahen und die Anfechtungsklage zuzulassen. 2.2 Die Klage muss nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes (hier: der Erlangung von Kenntnissen über die Nichtvaterschaft) mit al- ler nach den Umständen möglichen Beschleunigung erhoben werden (Urteil BGer 5C.113/2005, E. 5 am Ende, mit Verweis auf BGE 129 II 412 E. 3.). In casu haben die Kläger frühestens nach der Zustellung des Berichts des IRM am 19. Dezember 2008 von der Nichtvater- schaft Kenntnis erlangt. Sie haben behauptet, die Information sei Mitte Februar 2009 durch Z. an sie erfolgt. Aufgrund des besonderen In- 70 B. Gerichtsentscheide 3552 halts der Mitteilung erscheint es als glaubwürdig, dass Z. – nach einer eigenen Bedenkzeit – alle drei Kläger miteinander informieren wollte. Wegen des auswärtigen Wohnsitzes der Klägerin 1 musste ein Termin an einem Wochenende vereinbart werden. Es erscheint realistisch, dass das Gespräch zwischen den Klägern und Z. erst im Febru- ar 2009 stattgefunden hat. Die Klage datiert vom 25. Februar 2009 und erfolgt somit längstens drei Wochen später. Damit erweist sich die Klage als rechtzeitig (vgl. auch BGE 85 II 311). KGer, 11.01.2010 3552 Nachbarrecht. Überragende Pflanzen. Immissionen resp. unmittelba- re Eingriffe (Art. 641, 684 und 687 ZGB). Aus den Erwägungen: 2.1 Gemäss Art. 684 Abs. 1 ZGB muss sich jeder Eigentümer ei- nes Grundstückes bei der Ausübung seines Eigentums aller übermäs- sigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn enthalten. Als Einwirkungen oder Immissionen nach Art. 684 ZGB definieren Lehre und Rechtsprechung alles, was sich als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unwillkürliche oder indirekte Folge eines mit der Be- nutzung oder Bewirtschaftung eines anderen Grundstückes adäquat kausal zusammenhängenden menschlichen Verhaltens auf dem be- troffenen Grundstück auswirkt (Lukas Roos, Pflanzen im Nachbar- recht, Diss., Zürich 2002, S. 244). Für die Annahme eines menschli- chen Verhaltens reicht es dabei aus, dass der Grundstückseigentümer nichts gegen die von seinem Grundstück ausgehenden pflanzlichen Einwirkungen unternimmt (Lukas Roos, a.a.O., S. 18 oben). Pflanzli- che Immissionen i.S.v. Art. 684 ZGB sind unter anderem Nadeln, Tannenzapfen sowie tropfendes Harz (Lukas Roos, a.a.O., S. 27 un- ten). Die Kantonalen Gerichte sind bei der Annahme einer Übermäs- sigkeit von Immissionen zurückhaltend. Einwirkungen durch Laub, Nadeln oder Tannenzapfen haben als ortsüblich zu gelten und haben als natürlicher Vorgang hingenommen zu werden, sofern sie die Grundstücksbenutzung nur geringfügig beeinträchtigen. Ein davon abweichendes subjektives Empfinden des Nachbarn spielt keine Rolle 71