vom Pflichtigen zu erbringende angemessene Entschädigung nicht entsprechend verzinst werden soll. Nach dem Bundesgerichtsentscheid 132 III 145 E. 4 kann der Richter gegen den Willen des berechtigten Ehegatten nicht anordnen, dass eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 124 ZGB, die der verpflichtete Ehegatte mit seinem freien Vermögen zu begleichen hat, in gebundener Form entrichtet wird. Hier hat die Appellantin einem solchen Vorgehen anlässlich der Appellationsverhandlung jedoch ausdrücklich zugestimmt. Eine entsprechende Anweisung kann somit ohne weiteres erlassen werden. Zusammenfassend ist der Appellant demnach zu verpflichten, gestützt auf Art.