124 Abs. 1 ZGB mutmasslich nur durch einen Verkauf seiner Liegenschaft erbringen können. Ein solcher Verkauf könnte wiederum geraume Zeit beanspruchen, weshalb es gerechtfertigt erscheint, im Betrag von Fr. 40'000.00 die Errichtung einer Grundpfandverschreibung auf dem Grundstück Nr. Z., Grundbuch K., zugunsten der Appellantin anzuordnen. Nachdem die Austrittsleistung bei Heirat gemäss Art. 8a Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeitsleistung in der beruflichen Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung; FZV; SR 831.425) aufzuzinsen ist, ist zudem nicht einzusehen, weshalb die