An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis der Appellantin auf die laufenden Reformbestrebungen nichts zu ändern. Wohl sieht der Entwurf vor, dass die während der Ehe geäufneten Vorsorgemittel auch dann noch hälftig geteilt werden, wenn im Zeitpunkt der Scheidung der Vorsorgefall bereits eingetreten ist (Thomas Geiser, Revision des Vorsorgeausgleichs, zum Vernehmlassungsentwurf des EJPD vom 16. Dezember 2009, ZBJV 2/2010, S. 114 ff.). Noch ist allerdings nichts entschieden und angesichts der teilweise geäusserten Kritik (vgl. Thomas Geiser a.a.O., S. 123 ff.) ist diesbezüglich wohl noch nicht das letzte Wort gesprochen. 3. Das Kantonsgericht hat eine Verzinsung der zugesprochenen