Im Lichte dieser Ausführungen erscheint dem Obergericht die der Appellantin durch die Vorinstanz zugesprochene herabgesetzte Summe als wohl begründet und es erachtet eine Entschädigung in Höhe von Fr. 40'000.00 ebenfalls als den Umständen angemessen. Der diesbezügliche Entscheid des Kantonsgerichts ist demnach zu bestätigen. An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis der Appellantin auf die laufenden Reformbestrebungen nichts zu ändern.