rechtfertigt, wenn der Vorsorgefall erst etwas mehr als 3 Jahre zurück liegt. Die Ausgangslage ist mit dem vom Obergericht am 24. November 2009 entschiedenen Fall (O2Z 09 2 i.S. W.Z. ca. R. Z.- W.) insofern nicht vergleichbar. Bei der vom Appellanten beantragten Entschädigung von Fr. 20'000.00 käme die Appellantin gemessen an der Ehedauer und ihren auch nicht besonders komfortablen Vorsorgeverhältnissen allzu schlecht weg. Im Lichte dieser Ausführungen erscheint dem Obergericht die der Appellantin durch die Vorinstanz zugesprochene herabgesetzte Summe als wohl begründet und es erachtet eine Entschädigung in Höhe von Fr. 40'000.00 ebenfalls als den Umständen angemessen.