Würde man der Appellantin die verlangten Fr. 70'000.00 zusprechen, ergäbe dies zusammen mit dem Ausgleichsanspruch aus dem Güterrecht einen Betrag von insgesamt Fr. 130'000.00. Ob der Appellant diesen Betrag bei einem Verkauf der Liegenschaft aufbringen könnte, ist mehr als zweifelhaft. Bei dieser finanziellen Ausgangslage erscheint eine hälftige Teilung der Vorsorgemittel auch dann nicht ge- 66 B. Gerichtsentscheide 3550