Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Appellantin jeden Monat ein namhafter Freibetrag verbleibt und sie mit dem Anspruch aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung auch über erhebliche finanzielle Reserven verfügt. Demgegenüber resultiert beim Appellanten jeden Monat ein erhebliches Manko und er kann seinen Verpflichtungen nur nachkommen, indem er seine verbleibenden Ersparnisse sukzessive angreift. An dieser Situation ändert ein Verkauf der Liegenschaft – wie soeben dargelegt – nichts. Würde man der Appellantin die verlangten Fr. 70'000.00 zusprechen, ergäbe dies zusammen mit dem Ausgleichsanspruch aus dem Güterrecht einen Betrag von insgesamt Fr. 130'000.00.