Dies erscheint realistisch. Das bedeutet jedoch, dass der Appellant im Falle einer Veräusserung der Liegenschaft nach Amortisation der Hypotheken, Begleichung der noch offenen Ansprüche der Appellantin sowie der weiteren mit einem Grundstückverkauf üblicherweise anfallenden Kosten mit keinem relevanten Erlös mehr rechnen kann. Zusammenfassend präsentiert sich die finanzielle Situation der Appellantin ungleich besser als diejenige des Appellanten. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Appellantin jeden Monat ein namhafter Freibetrag verbleibt und sie mit dem Anspruch aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung auch über erhebliche finanzielle Reserven verfügt.