der beruflichen Vorsorge ist sie dazu faktisch auch in der Lage. Die Differenz in Höhe von rund Fr. 28'000.00 zwischen dem Betrag, der bei einer hälftigen Teilung angefallen wäre (Fr. 68'052.55) und demjenigen, den das Kantonsgericht ihr zugesprochen hat (Fr. 40'000.00), vermag sie indessen allemal zu kompensieren. Der Appellant ist Eigentümer des Grundstücks Nr. Z, Grundbuch R. Die Liegenschaft mit einem (amtlichen) Verkehrswert von Fr. 335'000.00 und einem Assekuranzwert von Fr. 452'600.00 ist mit Fr. 280'000.00 belastet. Der Appellant hat den Veräusserungswert an Schranken auf rund Fr. 400'000.00 geschätzt. Dies erscheint realistisch.