Das bedeutet, dass sie pro Monat über mindestens ein Einkommen von Fr. 3'575.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) bis Fr. 4'000.00 und damit auch über einen Freibetrag in Höhe von mindestens Fr. 500.00 verfügt. Der Appellant erhält eine AHV-Rente von Fr. 1'988.00 pro Monat. Die Vorinstanz hat bei ihm einen Bedarf von Fr. 3'332.00 errechnet. Das bedeutet, dass beim Appellanten pro Monat ein Manko von rund Fr. 1'300.00 entsteht. Unter diesen Umständen ist es nicht weiter verwunderlich, dass der Saldo seines Mitglieder-Sparkontos Nr. X. bei der Bank D. sukzessive abgenommen hat (per 1. Mai 2008 betrug dieser noch Fr. 76'466.10; per 2. März 2010 lediglich noch Fr. 42'705.50).