Kommt hinzu, dass seit der Pensionierung des Appellanten erst gut 3 ½ Jahren verstrichen sind. Alle diese zutreffenden Umstände ändern nach der Praxis des Bundesgerichts indes nichts daran, dass das Gericht in einem zweiten Schritt allen wesentlichen Faktoren wie Ehedauer, Vorsorgebedürfnissen der Parteien im Hinblick auf Alter und Gesundheit sowie den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien vor und nach der Scheidung Rechnung zu tragen hat (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 18 zu Art. 124 ZGB). Die Trennung der Parteien nach 16 Ehejahren im Herbst 2006 erfolgte fast zeitgleich mit der ordentlichen Pensionierung des Appellanten.