64 B. Gerichtsentscheide 3550 aber nicht mehr miteinander konsumiert werden könnten. Bei deren Verteilung könne es nicht plötzlich nur noch auf den Bedarf ankommen, weil sonst Gleiches prinzipiell ungleich behandelt würde, je nachdem, ob die Scheidung sich vor oder nach dem Vorsorgefall zutrage. Kommt hinzu, dass seit der Pensionierung des Appellanten erst gut 3 ½ Jahren verstrichen sind.