Eine Abweichung vom Grundsatz, dass das verbliebene Kapital hälftig zu teilen ist, soweit es während der Ehe erworben wurde, drängt sich erst auf, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte im Alter Not leiden müsste, während der berechtigte in wesentlich günstigeren Verhältnissen leben könnte (FamPra 1/2004 Nr. 10, S. 119 ff.). 2. Zunächst ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht das Vorsorgeguthaben der Appellantin bei seiner Berechnung der massgebenden Austrittsleistung – entgegen dem anders lautenden Vorbringen des Appellanten – sehr wohl berücksichtigt hat. Dasselbe gilt für das voreheliche Guthaben des Appellanten.