Ein Ehegatte muss es hinnehmen, dass sich die Kapitalabfindung des vorzeitig pensionierten Ehepartners bis zur Scheidung um einen Börsenverlust und einen ordentlichen Verbrauch für den Lebensunterhalt vermindert. Eine Abweichung vom Grundsatz, dass das verbliebene Kapital hälftig zu teilen ist, soweit es während der Ehe erworben wurde, drängt sich erst auf, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte im Alter Not leiden müsste, während der berechtigte in wesentlich günstigeren Verhältnissen leben könnte (FamPra 1/2004 Nr. 10, S. 119 ff.).