BGE 131 III 1 E. 5 und E. 6, S. 7 ff.). Bei der Bestimmung des angemessenen Ausgleichsanspruchs muss dem Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie den übrigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien Rechnung getragen werden. […]. Mithin müssen bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung insbesondere Kriterien wie Eigenbedarf und Leistungsfähigkeit des Pflichtigen sowie die Vorsorgebedürfnisse des Berechtigten mitberücksichtigt werden (FamPra 2009, S. 766). Ein Ehegatte muss