mäss Art. 122 ZGB. Anschliessend passt es das Ergebnis dieser Rechnung den konkreten Bedürfnissen der Parteien im Bereich der Vorsorge an. Ist der Vorsorgefall zahlreiche Jahre vor der Scheidung eingetreten, muss somit der Betrag der Rente nicht gestützt auf den Grundsätzen von Art. 122 ZGB (hälftige Teilung eines hypothetischen Vorsorgeguthabens) festgesetzt werden; in einem solchen Fall sind es vor allem die konkreten Vorsorgebedürfnisse der beiden Ehegatten, die ausschlaggebend sind (Urteil BGer 5A.725/2008, in: Praxis 2/2010 Nr. 28, S. 204 ff. mit weiteren Hinweisen; BGE 131 III 1 E. 5 und E. 6, S. 7 ff.).