Es ist in dem Sinne in zwei Etappen vorzugehen: Das Gericht berechnet zunächst den Betrag der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung – beziehungsweise im Zeitpunkt des Eintritts des Vorsorgefalles – und nimmt die Hälfte dieses hypothetischen Betrages ge- 63 B. Gerichtsentscheide 3550