indessen wird es nicht in Frage kommen, ohne Berücksichtigung der konkreten wirtschaftlichen Lage der Parteien schematisch eine Entschädigung festzusetzen, die im Ergebnis einer hälftigen Teilung des Vorsorgeguthabens entspricht. Es ist Gegenteils angebracht, auf angemessene Weise die Vermögenslage nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie die übrigen Elemente der konkreten wirtschaftlichen Lage der geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen. Es ist in dem Sinne in zwei Etappen vorzugehen: