Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung die gesetzgeberische Grundentscheidung in Art 122 ZGB berücksichtigt werden, dass nämlich die während der Ehe geäufneten Guthaben der beruflichen Vorsorge grundsätzlich zwischen den Ehegatten hälftig geteilt werden müssen; indessen wird es nicht in Frage kommen, ohne Berücksichtigung der konkreten wirtschaftlichen Lage der Parteien schematisch eine Entschädigung festzusetzen, die im Ergebnis einer hälftigen Teilung des Vorsorgeguthabens entspricht.