Ehescheidung. Berufliche Vorsorge. Angemessene Entschädigung, wenn bei einem Ehegatten der Vorsorgefall bereits eingetreten ist (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Verzinsung der angemessenen Entschädigung. Sachverhalt: Die Austrittsleistung der Appellantin bei der Pensionskasse A & C AG betrug per 31. Oktober 2009 Fr. 7'330.20. Per 31. Juli 2010 ist sie auf Fr. 9'257.50 angewachsen. Diese hat die Appellantin vollumfänglich während der Ehe erworben. Der Appellant verfügt seit seiner Pensionierung im Jahre 2006 über kein Pensionskassenguthaben mehr. Er hat sich die Austrittsleistung der Pensionskasse in Höhe von Fr. 8'891.30 sowie sein Freizü-