Muss ein Ehegatte für die von ihm gegenüber Dritten begründeten Unterhaltsschulden im Verhältnis unter den Ehegatten nicht aufkommen, kann er seinen Unterhaltsanspruch nach Art. 163 ZGB gegenüber dem anderen Ehegatten geltend machen und auf diesem Weg den Ersatz seiner Auslagen erhalten. Solche Leistungen können allerdings nur für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden (FamPra 2006 S. 727). Wurde die Grundlage der Forderung während der Ehe gelegt, läuft die Einjahresfrist ab dem Trennungsdatum und wurde sie nachher begründet, läuft sie ab diesem Zeitpunkt. KGer 11.01.2010 3550