166 ZGB) oder gestützt auf das Recht der Stellvertretung eine Vertretungsmacht zugunsten des anderen Ehegatten nachgewiesen ist. Nach Art. 166 ZGB vertritt jeder Ehegatte die eheliche Gemeinschaft für die laufenden (Abs. 1) und im Falle der Ermächtigung des anderen Gatten oder bei Dringlichkeit auch für die übrigen Bedürfnisse der Familie (Abs. 2). Die Vertretungsordnung spielt jedoch nur während der Dauer des Zusammenlebens der Ehegatten (FamPra 2006 S. 727). Muss ein Ehegatte für die von ihm gegenüber Dritten begründeten Unterhaltsschulden im Verhältnis unter den Ehegatten nicht aufkommen, kann er seinen Unterhaltsanspruch nach Art.