B. Gerichtsentscheide 3550 Eherechtlich haftet jeder Ehegatte für seine Schulden mit seinem ganzen Vermögen (Art. 202 ZGB). Für Schulden, die vom anderen Ehegatten begründet worden sind, entsteht diese Haftung nur, wenn aufgrund der Vorschriften über die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft (Art. 166 ZGB) oder gestützt auf das Recht der Stellvertretung eine Vertretungsmacht zugunsten des anderen Ehegatten nachgewiesen ist.