Eherechtlich haftet jeder Ehegatte für seine Schulden mit seinem ganzen Vermögen (Art. 202 ZGB). Für Schulden, die vom anderen Ehegatten begründet worden sind, entsteht diese Haftung nur, wenn aufgrund der Vorschriften über die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft (Art. 166 ZGB) oder gestützt auf das Recht der Stellvertretung eine Vertretungsmacht zugunsten des anderen Ehegatten nachgewiesen ist. Nach Art. 166 ZGB vertritt jeder Ehegatte die eheliche Gemeinschaft für die laufenden (Abs. 1) und im Falle der Ermächtigung des anderen Gatten oder bei Dringlichkeit auch für die übrigen Bedürfnisse der Familie (Abs. 2).