Im Innenverhältnis ist zwischen einer güterrechtlichen und einer eherechtlichen Betrachtung zu unterscheiden. Güterrechtlich bleibt ein Rückschlag nach Art. 210 Abs. 2 ZGB ausser Betracht. Jeder Ehegatte hat sein Defizit selbst zu tragen und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen es entstanden ist (Urteil des Obergerichtes Aargau vom 24. Januar 2006, in: FamPra 2006, S. 728). Aus dem Güterrecht ergibt sich kein Rechtstitel auf Beteiligung an einem Passivsaldo (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Bern 1992, N 19 zu Art. 210 ZGB).