Aus den Erwägungen: Vorliegend ist offensichtlich, dass bei beiden Ehegatten die Passiven die Aktiven übersteigen und sie deshalb einen Rückschlag erleiden. Dieser ist nicht zu berücksichtigen (Art. 210 Abs. 2 ZGB). Hingegen ist über die Schuldentragung und den Ersatzanspruch aus der Mobiliarverteilung zu entscheiden. Wer im Aussenverhältnis Schuldner ist, bestimmt sich nach dem entsprechenden Vertrag. Haben sich die Ehegatten als Solidarschuldner verpflichtet, kann der Gläubiger auswählen, von wem er wie viel fordern will. Im Innenverhältnis ist zwischen einer güterrechtlichen und einer eherechtlichen Betrachtung zu unterscheiden.